Pflegebedürftige die Pflegegeld erhalten und nicht die Hilfe eines Pflegedienstes in Anspruch nehmen, müssen nach § 37. 3 des 11. Sozialgesetzbuch in regelmäßigen Abständen eine Beratung zur Pflege durchführen lassen.
Dies wird oft als Beratungseinsatz oder als Beratungsbesuch bezeichnet.
Das Beratungsgespräch in der Pflege ist ab Pflegegrad 2 also verpflichtend. Es soll die Qualität in der häuslichen Pflege sichern und die Pflegepersonen unterstützen.
Der Beratungseinsatz findet daher auch in der eigenen Häuslichkeit statt und wird meist von einem Mitarbeiter eines ambulanten Pflegedienstes, eines durch die Pflegekasse beauftragten Unternehmens oder einer anerkannten Beratungsstelle beispielsweise durch freiberufliche Pflegeberater durchgeführt.
Zum Inhalt eines Beratungsgespräches zählen:
- Information und Aufklärung
- Bedarfsanalyse
- Hilfsangebote
- Entwicklung von Handlungsempfehlungen
- Vermittlung von Kontakten
- Regelmäßige Überprüfung